Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 25.10.1989 – 3 StR 275/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
mn nr,
BUNDESGERICHTSHOF
3 _StR 275/89 BESCHLUSS [SE 103 in der Strafsache
u gegen
Markolf Andreas KB aus SB, dort geboren am@. WER 1955,
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. März 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO).
Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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