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BGH Beschluss vom 25.10.1989 – 2 StR 459/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2159189 BESCHLUSS

vol:

in der Strafsache

gegen

Antranik Gulbeng S gg zu: ve , geboren am BB 15:1 in BE (Libanon), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

wIIl

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1989 gemäß S$S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Beschluß des Landgerichts Köln vom

28. Juli 1989 wird aufgehoben, soweit darin die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. April

1989 als unzulässig verworfen worden ist.

Gründe§

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, ist als Antrag gemäß S 346 Abs. 2 StPO zu behandeln.

Er ist zulässig und begründet.

Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gewährt, so beginnt (bei vorheriger Zustellung des Urteils) die Frist zur Begründung der Revision nicht vor Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses zu laufen (BGHSt 30, 335).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht rechtswirksam und für das Revisionsgericht bindend Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist gewährt. Die gleichzeitige Verwerfung der Revision als unzulässig wegen angeblicher Versäumung der Begründungsfrist war deswegen rechtsfehler-

haft und ist aufzuheben.

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit Zustellung dieser Entscheidung, mit der die Verwerfung der

Revision aufgehoben wird.

Es kann nicht gefordert werden, daß ein Rechtsmittel (vorsorglich) begründet wird, nachdem es als unzulässig ver-

worfen worden war.

Herdegen Maier Theune

Gollwitzer Schäfer