Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 25.10.1989 – 2 StR 293/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
+6# BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 293/89. BESCHLUSS /s FIRER |
Vuscl
in der Strafsache
gegen
Georg G U) aus BB, geboren an in 1960 in FE (Polen), zur zeit in Strafhaft in
anderer Sache,
wegen Diebstahls u.a.
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+4
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, S 260 Abs. 3 StPO beschlos-
sen:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom l. Dezember 1988 wird
1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt
worden ist;
2. der Angeklagte vom Vorwurf des Diebstahls in den Fällen 5 und 6 der Anklage vom 30. Mai 1988 freigesprochen;
3. das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Einstellung und der Freisprüche fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 10. Oktober 1989 folgendes ausgeführt hat:
"1, Zu Recht macht die Revision geltend, daß der Verurteilung wegen Diebstahls im Fall II 2 des Urteils ein Verfahrenshindernis entgegensteht. Diese Tat ist von der Anklage und damit auch vom Eröffnungsbeschluß nicht erfaßt. Dem Angeklagten waren in der Anklage ein mittels Einbruch begangener Diebstahl in einer Boutique am 27. Juni 1987 und ein in gleicher Weise begangener Diebstahl in einem E@9-Geschäft am 5. August 1987 zur Last gelegt worden. Verurteilt wurde er (Fall II 2 des Urteils) wegen des Diebstahls einer Reisetasche im August 1987, in der sich - insoweit sind die tatrichterlichen Feststellungen für das Revisionsgericht verbindlich - Gegenstände befanden, die bei den vorgenannten Einbruchsdiebstählen entwendet worden waren. Unter Berücksichtigung der nicht nur örtlichen, sondern auch zeitlichen Verschiedenheit zwischen den angeklagten Taten und der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat, insbesondere aber auch wegen der ganz erheblichen qualitativen Unterschiede in den jeweiligen Tatausführungen kann hier keineswegs mehr Tatidentität im Sinne des
$S 264 StPO angenommen werden. In Anbetracht dieser die jeweiligen Taten kennzeichnenden und prägenden Unterschiede muß dies selbst bei Berücksichtigung der Tatsache gelten, daß sich die in Betracht kommenden Taten
auf dieselben Beutegegenstände bezogen haben.
2. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II 2 hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß deren Höhe von der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe beein-
flußt worden ist.
3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Angriffe der Revision gegen die wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei gehen fehl. Insoweit sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Verurteilung durch das Urteil in ausreichender
Weise dargetan."
Da dem Angeklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils eine Beteiligung an den ihm in der Anklage vom 30. Mai 1989 unter Ziffern 5 und 6 angelasteten Dieb-
stählen aus einer Boutique am 27. Juni 1987 und aus einem
E@WED-Seschäft am 5. August 1987 (siehe oben Nr. 1) nicht nachzuweisen war, war er insoweit freizusprechen.
Herdegen Maier Theune
Gollwitzer Schäfer
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