Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 24.10.1989 – 1 StR 564/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Abschrift E27
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 564/89 BESCHLUSS 4.10.89
in der Strafsache
gegen
Linwood B aus N , geboren am GER 13:1 in n /V (USA),
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die in diesem Urteil getroffene Entscheidung über die Entschädigung für überschießende Untersuchungshaft wird verworfen, da die angefochtene Entscheidung (UA S. 24/25) keinen Ermessensfehler aufweist (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Foth Granderath