Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 17.10.1989 – 4 StR 518/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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iv]
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 518/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Joachim R GB „aus REEEEEB, geboren am EEE 1953 ir OU.
2. Joachim CE zu: Sau. geboren am EEE 1958 in ro, zur Zeit in Haft,
3. Michael F EEEB „aus Ho, dort geboren am EEE 1955, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Oktober 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. Dezember 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilstenor hinsichtlich des Angeklagten CR dahin berich-
tigt, daß er zu einer Freiheits- (nicht:
Gesamtfreiheits-) strafe von zwei Jahren
und sechs Monaten verurteilt ist.
Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bedurfte es nicht, da auch die Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten CO und FEB rechtzeitig eingegangen sind (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juli 1989 - 4 StR 348/89).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner Steindorf
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