Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 17.10.1989 – 4 StR 512/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 512/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Hans-Jürgen F En aus Semi, geboren am nei a, zur Zeit in Haft,
2. Hans Georg GE aus Sr 10. März 1958,
‚ dort geboren am
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
WIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Oktober 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
28. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Verfall von Geldbeträ-
gen anordnet.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- . geben hat.
Gründe§
Auf Antrag des Generalbundesanwalts waren die Verfallan-
ördnungen aus den Gründen der Antragsschrift vom 19. September 1989, auf die Bezug genommen wird, aufzuheben. Der Senat weist für die neue Entscheidung allerdings darauf hin, daß die Geldbeträge aus der Notveräußerung der Fahrzeuge des
»
Angeklagten FWER noch zur Verfügung stehen (vgl. S 111 Abs. 1 Satz 2 StPO).
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