Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 17.10.1989 – 4 StR 507/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 507/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Volkmar Otto D aus TEE, geboren am 1962 in ‚ zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 17. Oktober 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Urteilsspruch des schriftlichen Urteils ist durch die Feststellungen gedeckt und deshalb im Ergebnis zutreffend.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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