Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 17.10.1989 – 4 StR 499/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 499/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Christo = u aus Omm-CEE, <> boren am EEE 1955 in cup von (Griechenland),

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 17. Oktober 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom

24. Mai 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit in der Erörterung der von dem Angeklagten gefertigten Skizzen mit der Zeugin Tatjana WWW während der Abwesenheit des Angeklagten eine Augenscheinsnahme liegt, führt das nicht zur Urteilsaufhebung, da über die Skizzen bereits zuvor mit dem Angeklagten und den übrigen Verfahrensbeteiligten verhandelt worden ist.

Auf dem Verstoß gegen $S 247 Satz 4 StPO beruht das Urteil hier nicht, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß der Angeklagte durch die verspätete Unterrichtung in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im

Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner . Steindorf