Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 10.10.1989 – 5 StR 471/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 471/89 | IL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Fleischer
Hartmut Hermann s gun aus Em, geboren am WB 1953 in ve Kreis PB,
wegen Vergewaltigung u.a.
2 - dL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung .
des Generalbundesanwalts am 10. Oktober 1989 nach
§ 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Mai 1989 mit
den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag, das angefoch-
tene
Urteil durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzu-
heben, folgendes ausgeführt:
"Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf
der uneingeschränkt für glaubhaft befundenen Aussage der Zeugin Lg (UA S. 13), wonach auch ein vom Angeklagten behauptetes intimes Verhältnis seit 1979 (UA S. 12) in Abrede genommen wurde (UA S. 13 i.V. mit UA S. 5). Zweifel insoweit mußte das Landgericht nicht daraus herleiten, daß die Zeugin trotz der teils auch täglichen sexuellen Übergriffe des Angeklagten (UA S. 5/6) am im übrigen freundschaftlichen Umgang beider Ehepaare festhalten wollte (UA S. 6); das hält sich im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung. Dem Inhalt eines auf Tonband aufgenommenen
Gesprächs zwischen Angeklagtem und Zeugin von Ende
1987 mißt das Landgericht deshalb keine Bedeutung
zu, weil zwar 'zwei oder drei ihrer (der Zeugin) Antworten ...den Eindruck erwecken, als sei sie früher mit ihm (dem Angeklagten) intim gewesen' (UA S. 17), die Zeugin dazu aber "nachvollziehbar und glaubhaft! erklärt habe, damit seien nur die festgestellten sexuellen Übergriffe des Angeklagten angesprochen worden, aus denen 'in der Phantasie des Angeklagten" ein "intimes Verhältnis’ hergeleitet worden sei
(UA S. 17). Das genügt hier nicht. Auf den von der Revision in Teilen vorgetragenen Wortlaut dieses Gesprächs, und zwar auch den der Antworten der Zeugin, kommt es allerdings nicht an; darauf, ob die Feststellungen mit dem Akteninhalt übereinstimmen, erstreckt sich die sachlich-rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht. Auch ist die inhaltliche Auslegung von Erklärungen Sache der tatrichterlichen Würdigung. Das Landgericht teilt aber nicht einmal ansatzweise mit, welche Antworten die Zeugin und
ggf. auf welche Vorhaltungen des Angeklagten gegeben hat. Das Revisionsgericht kann mithin nicht nachprüfen, ob sich deren Auslegung durch den Tatrichter mit
dem tatsächlich Erklärten noch vereinbaren läßt;
von selbst versteht sich das nicht.
- 4 - 7
Ob den Angaben der Zeugin zum Tatgeschehen auch dann gefolgt werden kann, wenn sie zur Vorgeschichte (möglicherweise) unrichtige Angaben gemacht haben sollte, kann nicht das Revisionsgericht beurteilen; das ist Sache des Tatrichters."
Der Senat tritt dem bei.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Häger