Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 10.10.1989 – 5 StR 426/89

5. Strafsenat

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5StR_ 426/89

. Alfred D geboren am

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

aus BR, 1940 in EEE»,

. den Angestellten Herbert B ED aus zei,

dort geboren am

1938,

egen Diebstahls

er 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu l. auf Antrag es Generalbundesanwalts einstimmig - am 10. Oktober 1989 beschlossen:

l.

Die Revisionen der Angeklagten De und Be gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 1989 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Schriftsätze des Verteidigers des Angeklagten DD vom 2. und 5. Oktober 1989 sind berücksichtigt worden.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die mit Schreiben vom 4. Oktober 1989 eingelegte Beschwerde des Angeklagten BgiiB gegen den Strafaussetzungsbeschluß des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 1989 nicht mehr zuständig (vgl. BGHSt 34, 392).

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Häger