Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 10.10.1989 – 4 StR 523/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 523/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Dieter R (EEE aus Dee, geboren am Eu u

wegen falscher uneidlicher Aussage

WIII

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit er verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit diesem (erstinstanzlichen) Verfahren hatte es ein Berufungsverfahren verbunden. Insoweit hat es - was sich aus dem Urteilstenor des angefochtenen Urteils nicht deutlich ergibt - auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 11. November 1986 aufgehoben und den Angeklagten von dem im Berufungsverfahren erhobenen Vorwurf freigesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-

mittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte dem früher in seiner Firma beschäftigten Helmut Cie am 4, Mai 1979 ein Darlehen von 10.000,-- DM und am 25. Juli 1979 ein weiteres Darlehen von 5.000,-- gewährt, die mit 5 % zu verzinsen waren. Nachdem zunächst der Angeklagte im Jahre 1984 Klage auf Rückzahlung der Darlehen mit Zinsen erhoben, die Klage jedoch im folgenden Jahr zurückgenommen hatte, wurde nunmehr von der Mutter des Angeklagten mit der Behauptung, die Darlehensbeträge stammten von ihrem Konto und im übrigen habe der Angeklagte ihr seine Rechte abgetreten, die gleiche Klage erhoben. Im Termin vom 22. April 1986 sagte der als Zeuge vernommene Angeklagte aus, er habe "die 15.000, --

DM überhaupt noch nicht zurückerhalten".

Das Landgericht ist der Überzeugung, daß diese Aussage vorsätzlich falsch abgegeben worden sei; denn "der Zeuge Ce zahlte am 20.5.1980 die Darlehen einschließlich Zinsen zurück. Er übergab dem Angeklagten bar 17.000,-- DM" (UA 4). Die Strafkammer hatte keinen "Zweifel daran, daß der Zeuge Cu - wie ausgesagt - dem Angeklagten die Darlehen von insgesamt 15.000,-- DM einschließlich Zinsen am 20.5.1980 mit dem Betrag von 17.000,-- DM in bar zurückgezahlt hat" (UA 12).

2. Die Beweiswürdigung der Strafkammer, die zu dem Ergebnis führte, Helmut Cie habe das Darlehen mit Zinsen am 20. Mai 1980 zurückbezahlt, der Angeklagte habe somit als Zeuge die Unwahrheit gesagt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann und muß sie aber auf

Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweis-

würdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist (st. Rspr.). Im vorliegenden Fall leidet die Beweiswürdigung des Landgerichts daran, daß sie sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, warum der Darlehensnehmer 17.000,-- DM zurückgezahlt haben will, obwohl er nur ca. 15.800,-- DM schuldete. Das Landgericht stellt fest (UA 9), daß ein anderer früherer Angestellter des Angeklagten, Rolf Des, am 20. Mai 1980 für Helmut CB eine Zinsrechnung erstellt habe, bevor dieser den Angeklagten aufsuchte (UA 9). Wenn aber sogar eine genaue Zinsberechnung vorlag, ist es um so unverständlicher, wieso Helmut Ce dem Angeklagten nach seiner Aussage 17.000,-- DM bar bezahlt haben sollte. Hiermit hätte sich das Landgericht befassen müssen; es hätte dann möglicherweise die Glaubwürdigkeit des Zeugen Cie anders beurteilt.

Da das Urteil daher auf die Sachbeschwerde aufgehoben werden muß, bedarf es einer näheren Erörterung der Verfahrensrügen nicht mehr. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß auch die Aufklärungsrügen insoweit begründet erscheinen, als das Landgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, daß in der Anklageschrift von einer Rückzahlung "in Höhe von 15.800,-- DM" ausgegangen worden ist, daß der Zeuge Biss We nach dem Protokoll der Hauptverhandlung vor dem

tsgericht Detmold ausgesagt hat, "ich hörte dann, wie jemand laut das Geld zählte. Es wurde bis 15 gezählt. Zinsen waren weniger als 1.000,-- DM", und daß Helmut Ce vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold erklärt haben soll, er "habe 15 Scheine je 1.000,-- DM zu dieser Rückzah-

lung verwandt und den Rest in kleineren Beträgen ...". Alle

diese Äußerungen sind mit der Feststellung des Landgerichts, Helmut Cs habe 17.000,-- DM in bar gezahlt, nicht ohne weiteres vereinbar.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten die Anwendung des § 157 StGB auch unter dem Gesichtspunkt geprüft werden muß, ob der Angeklagte bei wahrheitsgemäßer Aussage eine Bestrafung wegen versuchten Prozeßbetrugs befürchtete. Entscheidend ist insoweit die Vorstellung des Täters, nicht das objektive Vorhandensein der Gefahr (vgl. Dreher/ Tröndle StGB 44. Aufl. § 157 Rdn. 8 und Lackner StGB 18. Aufl. $S 157 Anm. 2 e).

Salger Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf