Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 10.10.1989 – 1 StR 562/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 562/89 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Metzger Peter B WB aus ME, geboren an (ii 1961 in DE

wegen räuberischer Erpressung u.a.

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12. Juli 1989 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht -

Biberach an der Riß zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten sind unzureichend. Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte in der Zeit zwischen 14.00 Uhr und der Tat gegen 19.00 Uhr zunächst drei

Glas Pils unbekannter Größe getrunken hat. Später hat er möglicherweise zunächst acht Gläser Whisky der Marke "Southern Comfort’ und sodann noch einmal mehrere Gläser Whisky derselben Marke getrunken. Auch ist es möglich, daß er zusammen mit den Zeugen KB und TEE eine weitere Flasche ’Southern Comfort’ geleert hat, wobei er 'an deren Einverleibung ... wesentlich mitbeteiligt war’. Demgemäß hat der Zeuge TER den Angeklagten "als gut betrunken’ geschildert (UA S. 8, 12). Trotz dieses möglicherweise sehr erheblichen Alkoholkonsums ist die Strafkammer ohne jede Begründung davon ausgegangen, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung nur einen Blutalkoholgehalt ’im Bereich von 2 %o aufwies’ (UA S. 8, 12). Das verstößt gegen den Grundsatz ’im Zweifel für den Angeklagten’.

Legt man der Berechnung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur Tatzeit die für ihn jeweils günstigsten Werte zugrunde (vgl. Salger DRiZ 1989, 174-176), kann sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit den Grenzwert von 3 %0 überstiegen haben, ab dem Schuldunfähigkeit selbst bei trinkgewohnten Tätern naheliegt (BGH GA 1988, 271). Damit hätte sich die

Strafkammer auseinandersetzen müssen."

Dem schließt sich der Senat an. dürfen nicht mehr der Erörterung.

Maul Kuhn

Granderath

Te

Die weiteren Rügen be-

Ulsamer

Brüning