Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 10.10.1989 – 1 StR 544/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 544/ 89 BESCHLUSS
An, [ENF Z Se
in der Strafsache
gegen
Giuseppe G EEE zus OB seboren am MEET 1966 in Sm Cu TE (Italien),
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Oktober 1989 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. April 1989 werden verworfen.
Gründe§
l. Der rechtzeitig eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Die schriftlichen Urteilsgründe waren den Verteidigern des Angeklagten am 28. und 29. Juni 1989 zugestellt worden. Die Revisionsbegründungsfrist lief damit am Montag, den 31. Juli 1989 ab (S$S 345 Abs. lin Verbindung mit S 43 Abs. 2 StPO). Weil das Rechtsmittel nicht begründet worden war, hat das Landgericht die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 3. August 1989 zutreffend als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO).
2. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden. Er war an der Einhaltung der Frist nicht ohne Verschulden verhindert ($s 44 StPO).
Es kann dahinstehen, ob dem über die Rechtsmittelfriste: belehrten Angeklagten die Zustellung des Urteils an seine Verteidiger frühzeitig bekannt geworden war - seine Erklärun:« zu Protokoll der Geschäftsstelle vom 9. August 1989 deutet zumindest darauf hin.
Jedenfalls hatte er von seinem Verteidiger bei einer Besprechung am 27. Juli 1989 erfahren, "daß geraume Zeit zur Begründung der Revision bereits vergangen sei, allerdings die Frist noch nicht vollständig abgelaufen wäre." Danach war auch dem Angeklagten bekannt, daß die einmonatige Begründungsfrist bereits lief. Sollte er - entsprechend seinem Vortrag - trotzdem davon ausgegangen sein, mit Überlassung der schriftlichen Urteilsgründe durch seinen Verteidiger am folgenden Tag beginne die Frist erst zu laufen, so stand das im Widerspruch zur gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung und war mit den Äußerungen seines Verteidigers nicht in Einklang zu bringen. Außerdem hatte ihn der Verteidiger gebeten, sich umgehend mit dem Urteil zu befassen und ihm gegebenenfalls telefonisch mitzuteilen, ob die Revision durchgeführt werden solle oder nicht. Bei dieser Sachlage und der deutlich gemachten Eilbedürftigkeit kann sich der Angeklagte nicht auf eigene Vorstellungen über den Beginn einer gerichtlichen Frist berufen. Es war von ihm jedenfalls zu verlangen, im
Rahmen der anwaltschaftlichen Beratung, den Tag des Fristab-
laufs von seinem Verteidiger zu erfragen. Maul Kuhn Ulsamer
Granderath Brüning