Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 09.10.1989 – 2 StR 473/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 473/89 no
in der Strafsache
gegen
Wilfried Hermann Regie - HE seborener rn aus MD, geboren am «AEEE 1555 in RB, zur zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1989 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Mai 1989 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte
wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Verteidiger nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung für den Angeklagten erklärt, daß das Urteil angenommen und auf Rechtsmittel verzichtet werde. Der entsprechende Protokollvermerk wurde vorgelesen und genehmigt. Gründe, die für eine Unwirksamkeit dieses Verzichts sprechen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO $S 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2, 4 und 5). Die gleichwohl vom Angeklagten
eingelegte Revision ist daher nach $S 349 Abs. 1 StPO als
unzulässig zu verwerfen.
Herdegen Theune Gollwitzer Detter Schäfer