Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 06.10.1989 – 2 StR 429/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
25ER — 82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Halil Ibrahim Ugg aus KB, geboren am in 55
in BED (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
wIII
‚36
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom
21. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht wird beanstandet, daß drei Zeugen (KB. NEW und BE) unter Ausschluß der Öffentlichkeit vernommen wurden, ohne daß insoweit ein Gerichtsbeschluß ($s 171 b GVG) vorlag.
Die Öffentlichkeit war gemäß S§ 171 b Ziffer 1 GVG nur für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerinnen und Zeuginnen Petra SED und Natascha GEB ausgeschlossen worden. Die vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vertretene Auffassung, der Ausschluß der Öffentlichkeit erstrecke sich auch "über die Vernehmung der Zeugin K@', weil "die Vernehmung der Zeugin Petra saDb noch nicht stattgefunden habe", sowie "auf die Dauer der Vernehmung der Zeugen ng»
und 2 1 weil die "Vernehmung der Nebenklägerinnen noch nicht abgeschlossen sei", ist unzutreffend. Der Ausschluß der Öffentlichkeit galt nicht für einen bestimmten Zeitraum, der mit der Verkündung und Ausführung des Beschlusses begann und mit dem Abschluß der Vernehmung der Nebenklägerinnen endete, sondern für die Zeugenvernehmungen der Nebenklägerinnen als solche. Er konnte sich allerdings auf einzelne Verfahrensvorgänge erstrecken, die sich aus den Vernehmungen ergaben und mit ihnen unmittelbar zusammenhingen. Die vollständige Vernehmung mehrerer weiterer Zeugen unter Ausschluß der Öffentlichkeit war hier von dem genannten Beschluß
jedoch nicht mehr abgedeckt.
Der Verstoß gegen § 169 GVG führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (S$S 338 Nr. 6 StPO).
Maier Theune Niemöller Gollwitzer Detter