Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 06.10.1989 – 2 StR 295/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AH2E
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 295/89 BESCHLUSS
In in der Strafsache
gegen
zoran P ED , in der Bundesrepublik Deutschland
ohne festen Wohnsitz, geboren am «am 1959 in rn
(Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I.
II.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1988 mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden
ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe
sowie
3. im Ausspruch über die Einziehung des Rauschgifts nebst Verpackung und der Waage.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
HESS
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie Rauschgift nebst Verpackung, eine Waage und
einen jugoslawischen Paß eingezogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
förmlichen und sachlichen Rechts.
1. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln richtet. Verletzt ist S 244 Abs. 3 StPO. Die Strafkammer hat sich - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - nicht an die bei der Behandlung eines Hilfsbeweisamtrags gegebene Wahrun-
terstellungszusage gehalten.
Der Angeklagte hatte seine Verwicklung in das Rauschgiftgeschäft vom 5. Januar 1988, bei dem er nach Übergabe eines Beutels Heroinzubereitung an 1] im Besitz von zwei weiteren Beuteln betroffen worden war, mit einer Darstellung zu erklären versucht, nach der BD selbst der eigentliche Rauschgifthändler gewesen sei und aus dem von ihm zu erzielenden Verkaufsgewinn eine dem Angeklagten gegenüber bestehende Schuld habe abtragen sollen; diese Schuld - so die Einlassung des Angeklagten - rühre daher, daß I 7 ihm seinerzeit eine geringwertige Uhr zu einem weit überhöhten Preis verkauft, ihn insoweit also "hereingelegt" habe.
Die Verteidigung des Angeklagten hatte dazu einen Hilfsbeweisamtrag gestellt; danach sollte ein Zeuge dafür vernommen werden, daß Lesselt dem Angeklagten im Sommer 1987 einen "Blender" verkauft habe. Die Strafkammer hat daraufhin in den Urteilsgründen, und zwar bei der Sachverhaltsschilderung, ausgeführt, sie unterstelle zu Gunsten des Angeklagten als wahr, daß LED dem Angeklagten beim Kennenlernen im Juni 1987 "eine Uhr, einen sogenannten Blender, verkauft" habe (UA S. 5).
Demgegenüber heißt es im beweiswürdigenden Teil der Urteilsgründe (UA S. 19):
"Die Einlassung des Angeklagten hält das Gericht für nicht wahr. Sie ist schon in sich nicht überzeugend. wäre sie wahr, so hätte der Angeklagte sich im Sommer 1987 von einer ihm damals völlig unbekannten Person
- dem Zeugen L@EMD - eine Uhr im Wert von 65 DM für 1.500 DM andrehen lassen, obwohl er, der Angeklagte, nach seiner Erklärung mißtrauisch war und die Uhr eigentlich vor dem Kauf hatte überprüfen lassen wollen, wovon er abgesehen haben will, weil ein ihm gleichfalls nicht bekannter Dritter versichert habe, die Uhr sei den geforderten Preis wert.
Schon diese Erklärung verdient keinen Glauben, weil der durchaus gewandte Angeklagte sich dann besonders einfältig verhalten hätte."
Diese Ausführungen sind mit der als wahr unterstellten Behauptung, I — ) habe dem Angeklagten einen "Blender" (also einen als hochwertig erscheinenden, in Wirklichkeit aber geringwertigen Gegenstand) verkauft, nicht zu vereinbaren. Die Strafkammer hält nämlich die Einlassung des Angeklagten zum Kauf der Uhr insgesamt für unwahr. Damit ist sie von der Wahrunterstellung, die Grundlage für die Ablehnung
des Hilfsbeweisamtrags war, abgerückt.
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Dieser Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO, der hier zugleich einen sachlich-rechtlichen Mangel des insoweit widersprüchlichen Urteils begründet, führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; es läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Beweiswürdigung auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht.
Auf die weiteren Verfahrensrügen kommt es danach nicht
mehr an.
Die Aufhebung des Schuldspruchs bedingt den Wegfall nicht nur der zugehörigen Einsatzstrafe sowie der Gesamtstrafe, sondern auch der Einziehungsanordnung, soweit diese
das Rauschgift nebst Verpackung und die Waage betrifft.
2. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung wendet, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die wegen dieser Straftat verhängte Einzelstrafe kann - mitsamt den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (UA S. 3 - 4) - bestehen bleiben. Das gleiche gilt auch für die Einziehung des (gefälschten) Passes.
Maier Theune Niemöller
Gollwitzer Detter