Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 04.10.1989 – 3 StR 350/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR_350/89 BESCHLUSS 4.10.97
in der Strafsache
gegen
den Maschinenbautechniker Lutz V em d WE T EEE aus
Koi, geboren am @. EEE 1959 in MO - uw,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
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Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 4. Oktober 1989 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. Mai 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Nac des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ke
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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dere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei fünf selbständige
Taten angenommen (vgl. zuletzt BGHSt 36, 105, 110).
Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand. Ersichtlich aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten am Schluß der Hauptverhandlung hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen und ohne Einschränkung wiederholt festgestellt (UA S. 11-15), daß Abnehmer der Betäubungsmittel ein Hugo WE war, den der Angeklagte in einer bestimmten polizeilichen Vernehmung auf vorgehaltenen Lichtbildern erkannt hatte und der damit hinreichend individualisiert war (UA S. 12). Wenn das Landgericht dann bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG von der "nicht bewiesenen Darstellung" des Angeklagten und der Schilderung eines "möglicherweise wahren, aber nicht erwiesenen Sachverhalts" spricht (UA S. 28), So steht das in unlösbarem Widerspruch zu seinen Feststellungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den Aufklärungserfolg auf die Überzeugung des Tatgerichts an (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 3, 9, 13 und Prüfungspflicht 1). Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NSt2Z 1984, 28 betrifft nur den Fall, daß der Tatrichter die späten Angaben des Angeklagten über den Tatbeteiligten nur möglicherweise für richtig hielt,
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also seinen Feststellungen nicht zugrundelegt- Da bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG eine Strafrahmenmilderung (vgl. hierzu auch BGHR BtnG S 29 III Strafrahmenwahl 1-3: 6), jedenfalls eine Berücksichtigung bei der konkreten Strafzumessung in Betracht kommt, müssen die
Strafen neü zugemessen werden.
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