Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 03.10.1989 – 5 StR 237/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 237/89 23
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten GEB wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 1988, soweit es die Angeklagten ca. BEEEB, "ED und AMD betrifft, mit den diese Angeklagten betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten
CE zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Strafkammer hat bei der rechtlichen würdigung der
150 Einzelakte, durch die Anlagewillige bei dem Erwerb
von Optionen im Börsentermingeschäft geschädigt worden sind, die Auffassung vertreten, daß der Vermögensschaden den gesamten Zahlungen aller Geschädigten an die Firma
ED ED «Ei ro entspreche. Denn den Geschädigten sei aufgrund des Bündels von Täuschungshandlungen überhaupt nicht bewußt gewesen, daß sie ein Spekulationsgeschäft abschlossen: Ihnen sei im Kern ein sicherer, hoher Gewinn mit nur theoretisch bestehendem minimalen Verlustrisiko vorgetäuscht worden. Aus dieser Bewertung folgt aber noch nicht, daß sich der Schaden der Opfer mit ihren jeweiligen Gesamtzahlungen an die ED > GmbH deckt.
Das wäre nur dann der Fall, wenn festgestellt wäre, daß
die von ihnen tatsächlich erworbenen Optionen für sie keinerlei Wert gehabt hätten. Das Landgericht beruft sich
zwar insoweit auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 177, 181; 31, 115, 117). Indessen wird die Bewertung des Landgerichts von Inhalt und Umfang der Täuschung der Anlagewilligen durch die Einzelfeststellungen nicht getragen. Der Bundesgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, daß eine solche Täuschung über den Grundcharakter
von Börsentermingeschäften selten sein wird, weil der
von den Händlern angesprochene Personenkreis in der Regel weiß, daß sich der Erwerb von Optionen auf Termingeschäfte wesentlich von sonstigen Geldanlagen unterscheidet (BGHSt
32, 22, 23). Gegenteilige Feststellungen setzen eine sorgfältige Klärung der Frage voraus, ob der Kunde tatsächlich über Gegenstand und Zweck des Geschäfts in einem grundlegenden Irrtum war (BGH in StV 1984 Ss. 153). Daran fehlt
es hier gänzlich. Sollte sich die bisherige Auffassung
des Landgerichts, das, wie die Urteilsgründe ergeben,
keinen Geschädigten vernommen hat, in der neuen Verhand-
lung nicht halten lassen, so wird zur Berechnung des Schadens auf BGHSt 30, 388 verwiesen.
Die Aufhebung zu Gunsten der Angeklagten Be, und I o34 ) folgt aus § 357 StPO.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Häger