Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 03.10.1989 – 5 StR 220/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Franz Reinhard Peter K «iD aus ra, geboren am «RE 1945 in Hop,
wegen Beihilfe zur Untreue u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989 nach 8 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 20. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils; auf die Verfehrensrügen kommt es daher nicht
an. Der Angeklagte hatte während eines Zeitraums von etwa sechs Jahren von der Firma s@D GmbH insgesamt 80 Lieferungen Entenfedern erhalten. Aufgrund einer Absprache
mit dem Angeklagten stellte der zuständige Abteilungsleiter der Firma SB, der frühere Mitangeklagte "m: dem Angeklagten jeweils nur ungefähr die liälfte der gelieferten Federn namens der Firma Ss» in Rechnung.
Für den Rest der Federn berechnete "> dem Angeklagten ohne Wissen der Firmenleitung der Firma ss einen wesentlich günstigeren Preis; das hierauf entfallende Entgelt zahlte der Angeklagte nicht an die Firma sw; sondern an MP. Bis Mitte 1983 erhielt die Leitung der Firma 2) lediglich Durchschriften der von MB ausgestellten Rechnungen, dagegen nicht die Lieferscheine
und die Gewichtslislen, aus denen sich ergab, daß der
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Angeklagte weitaus mehr Federn bezog, als in den Rechnungen der Firma sg» verzeichnet war. Ab Hitte 1983 reichte I) bei seiner Firmenleitung Lieferscheindurchschriften ein, die er so verändert hatte, daß sie geringere
Liefermengen als die Lieferscheinoriginale auswiesen.
Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen generbsmäßiger Hehlerei. Gegenstand der Hehlerei (§ 259 StGB) kann nur eine Sache sein, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt
hat. In der Regel muß das Erlangen dem Hehlen zeitlich vorausgegangen sein, so daß die Sache das Merkmal des strafbaren Erwerbes schon an sich trägt (RGSt 59, 128, 129; BGH NJW 1959, 1377). Hier ergeben die Feststellungen in ihrem Zusammenhang, daß gg die an den Angeklagten gelieferten Federn nicht vorher durch Unterschlagung oder Untreue "erlangt" hatte. Für unsortierte Entenfedern war der Angeklagte der IHlouptobnehmer der Firma s- En entsprach ersichtlich dem Willen der Leitung dieser Firma, daß Federn dieser Art in größtmöglicher Menge an den Angeklagten geliefert wurden. Die Pflichtverletzung des "DD lag hiernach nicht in der Belieferung des Angeklagten, sondern darin, daß er nur für einen Teil der gelieferten Federn Rechnungen der Firma sn ausstellte und sich
den Rest der Federn selbst bezahlen ließ. Die Feststellungen ergeben nicht, daß I | die Federn, für die er selbst kassieren wollte, vor der Lieferung ausgesondert hat;
das hätte auch ferngelegen. Aus den Feststellungen ergibt sich auch nicht, daß einzelne Lieferungen nur Federn enthielten, für die die Zahlung an I) gehen sollte. Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß Mund die Rechnungen erst ausgestellt hat, nachdem die Lieferungen erfolgt
waren. Verhielt es sich so, dann hat sich der Angeklagte
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nicht der Hehlerei schuldig gemacht; er kann - je nach
den Umständen - Anstiftung oder Beihilfe zur Untreue des MB begangen haben.
Herrmann Schuster Norstkotte
Rebitzki Häger