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BGH Beschluss vom 03.10.1989 – 5 StR 208/89

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 208/89

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Horst v GiEERmEEEED aus Re, geboren am | 1946 in Bw,

2. den Rechtsanwalt Heinrich E «EEE aus

og , geboren an iD 1935 in \ ED ,

wegen Beihilfe zum Betrug u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,

zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten FB wird

das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 4. November 1988, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen

aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht zurückverwicsen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ED zu entscheiden

hat.

Die Revision des Angeklagten DD) gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg)

vom 4. November 1988 wird als unbegründet verworfen; dieser Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Zur Revision des Angeklagten Egg:

Das Landgericht hat den Angeklagten cn wegen Bei-

hilfe zum Betrug verurteilt. Dieser Schuldspruch hält

nicht der sachlichrechtiichen Nachprüfung stand.

Am 27. Juli 1983 hatten die Zeugen BD und VW sen

Beschwerdeführer um die notarielle Beurkundung eines Grund-

stückskaufvertrages gebeten. Voland sollte ein Grundstück zum Preise von 289.000,-- DM von BD kaufen. Dieser

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Betrag überstieg den von BED erstrebten Verkaufserlös bei weitem; die Käuferseite war an der Beurkundung eines hohen Preises interessiert, weil es ihr darum ging, unter Hinweis auf diesen Preis betrügerisch Darlehensmittel

zu erlangen ("Überfinanzierung"). Am 27. Juli 1983 wurde die notarielle Verhandlung ergebnislos abgebrochen, als ein Begleiter des Verkäufers Bedenken wegen des überhöhten Preises äußerte. Um diesem Widerstand aus dem Wege zu gehen, schaltete die Käuferseite den Makler sg» als Zwischenerwerber (Strohmann) ein. Sun kaufte das Grundstück von oO) mit einem am 1. September 1983 vom Beschwerdeführer rg beurkundeten Vertrag zum Preise von 125.000,-- DN und verkaufte es einen Tag später in einem ebenfalls vom Beschwerdeführer DE ] beurkundeten Vertrag für 289.000,-- DM an Vo:

Der Beschwerdeführer X 3 | bestreitet, den betrügerischen Hintergrund des Preisunterschiedes erkannt zu haben. Dazu bemerkt der Tatrichter, nach den Umständen habe sich der Gedanke "aufgedrängt", daß die finanzierende Bank über

den Grundstückswert getäuscht werden sollte (UA S. 18); eine "Bestätigung dieser Schlußfolgerung" (UA S. 18) habe der Beschwerdeführer darin gefunden, daß ein Betrag von 65.000,-- DM, der von der schon vorliegenden Finanzierungszusage der Bank nicht gedeckt war, nach einer Vertragsklausel sofort an sa zu zahlen war. In den Urteilsgründen heißt es hierzu: "Diese 65.000,-- DM! sind (von) vo» tatsächlich nie gezahlt worden, weil die Zahlungsverpflichtung zur Begründung des höheren Kaufpreises von 289.000,-- DM nur auf dem Papier stehen sollte" (UA S. 19).

Die Revision des Angeklagten EEE nacht zu Recht gel-

tend, daß die genannte Vertragsklausel nicht geeignet

war, den Beihilfevorsatz zu belegen. Denn der Beschwerde-

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führer konnte zur Zeit der Beurkundung vom 2. September 1989 nicht absehen, ob die Summe von 65.000,-- DM gezahlt werden würde. Andere Umstände, aus denen der Beschwerdeführer entnommen hat, daß die Zahlungspflicht hinsichtlich dieser Summe "nur auf dem Papier stehen sollte" (UA S. 19), nennen die Urteilsgründe nicht. Unter diesen Umständen belegt

die Wendung des Tatrichters, der Gedanke an einen konstruierten, überhöhten Kaufpreis habe sich "aufgedrängt" (UA S. 18), nicht den (zumindest bedingten) Beihilfevorsatz. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß DD) schon bei der Verhandlung vom 27. Juli 1983 anwesend gewesen ist und daß die beiden letzten Verhandlungen nur einen

Tag auseinander lagen.

Da ergänzende Feststellungen nicht auszuschließen sind,

kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden.

Herrmann Schuster Horstkotte

Rebitzki Häger