Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 03.10.1989 – 1 StR 441/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 441/89 URTEIL
go. 89
in der Strafsache
gegen
Nnamdi E EEE aus 1ER (Nigeria), geboren am EEE 19:55 ir SO (Nigeria),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (ER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin EEE
als Verteidigerin,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. März 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht und die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I. Verfahrensrüge
Die Revision macht geltend, das Landgericht habe gegen S$S 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es die Frage von Verständigungsschwierigkeiten bei mehreren Vernehmungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren nur unzureichend aufgeklärt
habe. Obwohl er als Erklärung für seine unterschiedlichen Angaben solche Verständigungsschwierigkeiten angegeben habe, habe das Gericht hierzu lediglich den Beamten der Zollfahndung, der bei allen Vernehmungen anwesend war, als Zeugen gehört und es unterlassen, die bei den Vernehmungen einge-
setzten Dolmetscherinnen zu vernehmen.
Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer durfte sich mit der Anhörung des erwähnten Vernehmungsbeanten begnügen, der geschildert hat, warum die vom Angeklagten behaupteten Verständigungsschwierigkeiten nicht aufgetreten sind (UA S. 11). Das gilt um so mehr, als der Angeklagte, dem in der Hauptverhandlung seine früheren Aussagen vorgehalten wurden (Bl. 134, 135 d. A.), selbst bestätigt hat, daß er bei früheren Vernehmungen freimütig von Heroin sprach und sich in keiner Weise überrascht zeigte, des Schmuggels von Heroin beschuldigt zu werden (UA S. 10). Vergeblich beruft sich die Revision auf einen Vermerk, in dem das zuständige Zollfahndungsamt zur Gebührenrechnung einer Dolmetscherin darauf hinwies, der Angeklagte spreche nur ein schwer verständliches "Nigerianisch-Englisch", weshalb kein Sprachnmittler eingesetzt werden konnte (Bl. 31 d. A.). Es handelte sich hierbei lediglich um eine Begründung für die Zuziehung
dieser Dolmetscherin.
II. Sachrüge
1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der aus Nigeria stammende Angeklagte, der auf Grund eines entsprechenden Gesamtvorsatzes handelte, jeweils im Auftrag eines anderen, der die Transporte ins Inland nicht begleitete, am 23. oder 24. Mai 1988 durch Körperschmuggel 150 q Heroin gegen einen bezahlten Kurierlohn von 1.000 US-Dollar und am 25. Juli 1988 wiederum durch Körperschmuggel 247 qg Heroin gegen einen erwarteten Kurierlohn von 1.500 US-Dollar über die Schweiz auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, um dieses Rauschgift einem ebenfalls aus Nigeria stammenden Empfänger in Stuttgart zum gewinn-
bringenden Absatz zu übergeben.
Entgegen der Meinung der Revision tragen diese Feststellungen die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte im Rahmen einer fortgesetzten Handlung Tä t e r sowohl der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als auch des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war. Die Strafkammer hat zwar nicht er-Örtert, ob er sich nur als Gehiife ($S 27 Abs. i StGB) an der Tat seines Auftraggebers beteiligte. Diese Möglichkeit scheidet aber unter den festgestellten Umständen aus.
Die Abgrenzung von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und Beihilfe richtet sich auch bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz danach, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet wird. Es handelt sich dabei um eine Frage, die auf Grund aller Umstände, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt
waren, in wertender Betrachtung zu beurteilen ist. Wesentliche Anhaltspunkte dafür bilden der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder zumindest der Wille, Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich zu bestimmen (BGHSt 34, 124, 125; BGH NStZ 1984, 413; BGH NJW 1979, 1259; 1985, 1035; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3, 4, 6, 8, 10; Handeltreiben 6, 9, 12, 14). Gemessen an diesen Kriterien, weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.
Das ist nicht zweifelhaft, soweit der Angeklagte an der Einf uhr des Rauschgifts mitgewirkt hat: In beiden Fällen hat er die ihm übergebenen Heroinpäckchen geschluckt und während des Flugs von 2ER nach stil (im ersten Fall) und nach N] (im zweiten Fall) im Magen-Darnm-Trakt verborgen gehalten, um sie dann in einem Hotel auszuscheiden und dem nigerianischen Empfänger zu überlassen. während dieser Flugreisen, an denen sein Auftraggeber nicht teilnahm, hatte er in einer besonders intensiven Form Tatherrschaft. Auch bestand am Gelingen des jeweiligen Transports ins Inland im Hinblick auf die ihm dafür versprochene Vergütung ein erhebliches Interesse des Angeklagten. Dafür, daß er Täterwillen hatte, spricht in besonderem Maße, daß er den mit einer Gefährdung des eigenen Lebens verbundenen Körperschmuggel von Heroin übernahm. Als Kurier, der selbständig handelte, durfte die Strafkammer den Angeklagten als Tä t e r der unerlaubten Einfuhr einstufen, obwohl sie offen lassen mußte, ob er "eine führende Position im Heroinhandel von Nigeria nach Deutschland einnahm und die Transporte völlig selbständig durchführte" (UA S. 11).
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Das gilt aber auch für das in demselben Vorgang liegende Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. dazu BGH NJW 1979, 1259; BGH NStZ 1983, 124; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 13; Eberth/Müller, Betäubungsmittelrecht 1982 $S 29 Rdn. 19). Diesen Begriff, der weit ausgelegt wird, kann auch die eigennützige Förderung £ remde r Umsatzgeschäfte erfüllen. Angesichts der gewichtigen Funktion, die dem Transport des Rauschgifts über die Grenze und damit in das Absatzgebiet zukommt, stellt die entgeltliche Tätigkeit eines Kuriers in aller Regel täterschaftliches Handeltreiben dar. Der Angeklagte wirkte, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, aus Eigennutz an
den Heroingeschäften seines Auftraggebers mit.
In beiden Richtungen ergeben die Feststellungen des Landgerichts, daß es sich keinesfalls um eine ganz untergeordnete Tätigkeit des Angeklagten handelte, was für bloße Beihilfe spräche (vgl. BGHSt 34, 124, 125). Er hat vielmehr alle Tatbestandsmerkmale der dargelegten Verstöße selbst verwirklicht und wurde deshälb zu Recht als Täter (vgl. BGHSt 28, 308, 310).
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2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Strafschärfend führt das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer aus: "Kuriere können von der Übernahme solcher Transporte, wozu wirtschaftliche Not in der Heimat verlockt, nur abgehalten werden, wenn die Verbüßung einer erheblichen Freiheitsstrafe droht, die nicht nur dem verhältnismäßig geringen persönlichen Gewinn,
sondern dem erheblichen Gefährdungspotential des in zwei Reisen eingeführten Heroins entspricht" (UA S. 14). Dies läßt, wie die Revision zutreffend geltend macht, besorgen, die Strafkammer habe dem Gedanken der Generalprävention ein zu hohes Gewicht beigemessen und dabei außer acht gelassen, daß dieser Strafzweck nur innerhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden darf (vgl. BGH StV 1981, 235). Bei der Strafzumessung hätte sie bedenken müssen, daß der Angeklagte, wenn er auch als Mittäter anzusehen war, nurR8r die Aufgabe eines Kuriers erfüllte, also die eigentlichen Rauschgiftgeschäfte nicht selbst in der Hand hatte. Hierzu hat er sich den Urteilsgründen zufolge dahin eingelassen, der Anstoß zur Tat sei von einem Landsmann namens CHEM ausgegangen, der ihm habe helfen wollen, weil seine (des Angeklagten) Familie in großer Not und Armut lebe. Dieser (CR habe beide Reisen - wie schon eine vorausgegangene Informationsreise - umfassend organisiert: Er habe die Reisepapiere und die Flugtickets beschafft, ihm unmittelbar vor Antritt der Reise die Ware übergeben, ihn auf dem Flug bis ZM begleitet und Vorsorge dafür getroffen, daß ihm die Heroinpäckchen sogleich nach Ausscheiden in einem deutschen Hotel wieder abgeliefert wurden. Mit diesem Vorbringen des Angeklagten, das
sie offenbar nicht zu widerlegen vermochte, hätte sich die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung auseinandersetzen müssen. Daß dies nicht geschehen ist, ist rechtsfehlerhaft.
Maul Ulsamer Foth
Granderath Brüning