Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 27.09.1989 – 2 StR 434/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Rolf Heinrich K WB aus ro, seboren am GE 1555 in sw. zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

will

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 1989 gemäß S$S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. April 1989

wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 345 Abs. 2 StPO begründet worden und daher unzulässig, weil die Revisionsbegründungsschrift nicht vom Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. eo 7 oder dessen amtlich

bestelltem Vertreter unterzeichnet worden ist, sondern in seiner Vertretung durch Rechtsanwältin vn" auf

die der Pflichtverteidiger seine Befugnisse nicht wirksam durch Untervollmacht übertragen konnte (BGH StV 1981, 393; 1982, 213; KK Laufhütte 2. Aufl. StPO $S 142 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. StPO § 142 Rdn. 15).

Herdegen Maier Niemöller

Gollwitzer Schäfer