Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 27.09.1989 – 2 StR 434/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Rolf Heinrich K WB aus ro, seboren am GE 1555 in sw. zur zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
will
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 1989 gemäß S$S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. April 1989
wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 345 Abs. 2 StPO begründet worden und daher unzulässig, weil die Revisionsbegründungsschrift nicht vom Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. eo 7 oder dessen amtlich
bestelltem Vertreter unterzeichnet worden ist, sondern in seiner Vertretung durch Rechtsanwältin vn" auf
die der Pflichtverteidiger seine Befugnisse nicht wirksam durch Untervollmacht übertragen konnte (BGH StV 1981, 393; 1982, 213; KK Laufhütte 2. Aufl. StPO $S 142 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. StPO § 142 Rdn. 15).
Herdegen Maier Niemöller
Gollwitzer Schäfer