Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 27.09.1989 – 2 StR 408/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

PER-E,

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Bülent BB aus x@P, geboren am u 1955 in CE (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

wIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 1989 gemäß SS 44, 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

l. Der Antrag des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Mai 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-

währen, wird auf seine Kosten verworfen.

2. Die Anträge des Verurteilten nach S 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revi-

sionsgerichts werden verworfen.

Gründe§

Der Verurteilte hat die Frist zur Einlegung der Revision versäumt, wobei dahinstehen kann, ob schon sein auf den 15. Mai 1989 datiertes Schreiben als Revisionseinlegungsschrift angesehen werden kann oder ob die Revision erst durch sein weiteres am 13. Juni 1989 eingegangenes Schreiben ohne Datum eingelegt wurde. Denn auch das Schreiben vom 15. Mai 1989 ist nicht in der Wochenfrist des § 341 StPO eingegangen. Diese Frist hat der Verurteilte nicht ohne sein Verschulden versäumt, selbst wenn er die ihm nach der Urteilsverkündung erteilte Rechtsmittelbelehrung dahin verstanden haben sollte, daß durch die Absendung der Revisionsschrift am letzten Tag der Frist (15. Mai 1989) diese noch gewahrt würde. Denn nach dem von ihm selbst angebrachten und

unterschriebenen Vermerk auf dem "Begleitumschlag für abgehende Briefe" hat er das Schreiben vom 15. Mai 1989 erst am 22. Mai 1989 in der Justizvollzugsanstalt zur Absendung abgegeben. Sein Wiedereinsetzungsamtrag ist daher nicht be-

gründet.

Es verbleibt mithin dabei, daß die Frist zur Einlegung der Revision versäumt wurde, so daß sich die als Anträge gemäß $S 346 Abs. 2 StPO zu behandelnden "Beschwerden" des Verurteilten gegen die seine Revision verwerfenden Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 16. und 29. Juni 1989 als unbe-

gründet erweisen.

Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Schäfer