Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 26.09.1989 – 1 StR 299/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 299/89 BESCHLUSS (6.7.99
in der Strafsache
gegen
a _ 1961 in UWE (Jugoslawien),
- Sachbezeichnung: MEN u.a
wegen Beihilfe zum Diebstahl
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. August 1988, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Wie in dem auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangenen Urteil des Senats vom heutigen Tage näher dargelegt ist, hat der Angeklagte durch einen Tatbeitrag zwei Diebstahlstaten gefördert und hierdurch nur eine Beihilfe zum Diebstahl begangen. Soweit sich die Revision auch hiergegen wendet, ist sie unbegründet. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der beiden Einzelstrafen und der daraus gebildeten Gesamtstrafe nach sich.
Schauenburg Ulsamer Maul
Foth Granderath