Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 25.09.1989 – 4 StR 471/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 471/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans Werner R ED zus CO, dort geboren am GE 19:5,

wegen Diebstahls

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren in mehreren Punkten und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die sonstigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde nicht bedarf.

Die Verurteilung des Angeklagten, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, beruht im wesentlichen auf der Bekundung des Zeugen "Udo" (richtig: Ulrich) DaB, der "glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen ausgesagt", wenn er auch in seinem eigenen Strafverfahren "abweichende Angaben" gemacht habe (UA 11). Nach den auf diese Zeugenaussage

gegründeten Feststellungen hat der Angeklagte in der ersten Septemberhälfte des Jahres 1983 "mit DB" in Düsseldorf zwei Diebstahlstaten begangen, und zwar "zwischen dem 7.09. und 12.09.1983" (II 4 der Urteilsgründe) und "zwischen dem 9.09. und dem 12.09.1983" (II 5 der Urteilsgründe).

Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer es unterlassen habe aufzuklären, ob DER - seiner Aussage gemäß - an diesen Diebstählen überhaupt habe teilnehmen und den Angeklagten aus eigener Anschauung habe belasten können. Die dem Landgericht vorliegenden Akten drängten zur Beweiserhebung in diese Richtung. Bereits mit der Anklageerhebung wurden auf Grund einer ausdrücklichen Verfügung des Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft die Strafakten gegen Ulrich DEE (9 KLs 47 Js 68/84 StA Bochum) Beiakten zum vorliegenden Verfahren (Bl. 84 d.A.). Aus diesen beigezogenen Akten ergab sich aus dem Arztbrief vom 28. November 1983 (Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 3. Juli 1986 - Bl. 421 d.A.), daß der Zeuge DE sich "in der Zeit vom 24.08. bis 15.09.1983" im Evangelischen Krankenhaus CB in stationärer Behandlung befunden hat. Es hätte der Aufklärung bedurft, ob der Belastungszeuge DEE während seines "stationären" Aufenthalts in CE nach den Umständen die Möglichkeit gehabt hat, an zwei Diebstählen in Düsseldorf mitzuwirken, die allerdings an einem einzigen Tag begangen worden sein können. In den beiden Unterzeichnern des Arztbriefes standen zwei Zeugen zur Verfügung, die zur Klärung dieser Frage hätten beitragen können. Gerade im Hinblick darauf, daß der Zeuge DB seine Angaben gegenüber denen in seinem eigenen Strafverfahren in wesentlichen Punkten geändert hatte, bestand besondere Veranlassung, diese Umstän-

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de und damit die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen einer

Überprüfung zu unterziehen.

Von dem aufgezeigten Aufklärungsmangel werden sämtliche Feststellungen erfaßt, so daß das Urteil insgesamt aufzuheben

ist.

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