Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 20.09.1989 – 2 StR 323/89

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 323/89 BESCHLUSS

kots

in der Strafsache

gegen

Johann Peter 2 MB zus x@B, dort geboren am GEB 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

wIII

az

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Februar 1989

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Vergewalti-

gung schuldig ist

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rau-

bes und versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, wobei er die Entscheidung allein deswegen beanstandet, weil er auch wegen ver-

suchter Vergewaltigung bestraft worden ist.

Sein Rechtsmittel ist insoweit im Sinne von 5 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es führt allein zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht zu Unrecht Tatmehrheit zwischen schwerem Raub und versuchter Vergewaltigung angenommen hat, obgleich diese Taten hier im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen. Tateinheit ist bereits anzunehmen, wenn zur Verwirklichung mehrerer Tatbestände vorgenommene Handlungen sich auch nur in einem Handlungsteil überschneiden, sie insoweit identisch sind (BGHSt 33, 163, 165).

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, decken sich die zur Herbeiführung der jeweiligen Taterfolge eingesetzten Nötigungsmittel hier in der das gesamte Tatgeschehen erfassenden ständigen Dro-

hung mit dem Einsatz des offenen Messers.

Der Schuldspruch war nach allem zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben. Die Beschränkung der Revision ist

wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens der versuchten

Vergewaltigung mit dem schweren Raub unwirksam.

Theune Niemöller

Detter Schäfer

Herdegen