Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 14.09.1989 – 4 StR 399/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“vr

BUNDESGERICHTSHOF 2 IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Yusut 2 EEE aus SE. Seboren am EEE 1957 in TB (Türkei),

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 14. September 1989, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Steindorf als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte IR als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 3. März 1989, soweit es den Angeklagten Yusuf AB betrifft, im Maßregelausspruch dahin ergänzt, daß dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen wird (S 69 StGB).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe (UA 44) versehentlich unterlassen, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen und den Führerschein einzuziehen. Des-

halb war der Maßregelausspruch, wie geschehen, zu ergänzen.

-4-

Die Voraussetzungen des § 69 StGB sind in den Urteilsgründen

rechtsfehlerfrei festgestellt.

Salger Knoblich Laufhütte Goydke Steindorf