Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 07.09.1989 – 4 StR 428/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 428/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Karsten S HE aus SEE, dort geboren am GE 1552, zur Zeit in Haft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

wIlI

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 1989 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts über den Beschluß des Landgerichts Hagen vom 23. Mai 1989 wird ver-

worfen. Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat zu dem Antrag des Angeklag-

ten wie folgt Stellung genommen:

"Der Antrag gemäß § 346 StPO ist zulässig, aber nicht begründet. Die Verwerfung der Revision wegen fehlender Revisionsamträge und Revisionsbegründung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich."

Dem tritt der Senat bei. Der Antrag war deshalb zu verwerfen.

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