Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 05.09.1989 – 4 StR 446/89

4. Strafsenat

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Abschrift

so

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 446/89 BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Egon Waldemar A GER zu: CEEEEB. geboren am |

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 5. September 1989 beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil

des Landgerichts Münster vom 30. Mai 1989 wird

als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils - die, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat,

gemäß § 465 Abs..1 Satz 1, 2. Halbs. StPO ergangen ist (Schikora/Schimansky, KK 2. Aufl. § 465 StPO

Rdn. 2) - wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel

zu tragen.

Salger Knoblich Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner