Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 05.09.1989 – 1 StR 305/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 305/89 BESCHLUSS

5.49.87

in der Strafsache

gegen

Erich WE aus SO, Sehoren an GE 1939 in EIER,

wegen Bankrotts u.a.

WIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers .am 5. September 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilstenor dahin berichtigt, daß der Angeklagte "unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Augsburg vom 10. Oktober 1985 (60 Js 21876/83) und vom 13. Februar 1986 (66 Js 20803/84), wobei die mit Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 1. Oktober 1986 gebildete Gesamtstrafe in Wegfall kommt, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt" wird, weil das Landgericht im Tenor fälschlich ein (nicht existierendes) "Urteil vom 10.10.86" einbezogen hat und die gebildete Gesamtstrafe zur Auflösung brachte, während es nach den Urteilsgründen zutreffend die Strafen aus den oben genannten Urteilen einbeziehen wollte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schauenburg Ulsamer

Granderath Brüning

SF

Maul