Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 29.08.1989 – 4 StR 420/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 420/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Philipp B EB zus Lu. seboren am ED 1945
in ME: zur Zeit in Haft,
wegen Betruges
wWIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. August 1989 beschlossen:
1. Das Verfahren wird im Fall II 4 der Urteilsgründe nach S 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal. vom 18. April 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs in zwölf Fällen schuldig ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat
das Verfahren im Fall II 4 des Urteils (vorgetäuschter Unfall vom 28. Mai 1983) ein.
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2. Die Revision erweist sich im übrigen als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß der Wegfall des nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrensteils mit seiner Einzelstrafe von zehn Monaten im Rahmen der Gesamtstrafenbemessung zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte, zumal in den Urteilsgründen ausdrücklich erklärt ist, daß der Angeklagte "bei dieser Gesamtstrafenbildung von Seiten der Kammer einen erheblichen Vertrauensvorschuß auf seine Erklärungen, er wolle sich in Zukunft straffrei führen, erhalten hat" (UA 15).
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