Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 24.08.1989 – 1 StR 433/89

1. Strafsenat

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4F

BUNDESGERICHTSHOF

ı StR_433/89 ET BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Wolfgang F (GE Re ne

wegen schweren Raubes

hier: Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1989 beschlossen:

Der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung durch das Revisionsgericht wird abgelehnt.

Gründe§

Den Antrag des Verteidigers, ihn für Revisionseinlegung und -begründung als Pflichtverteidiger beizuordnen, hat der

für diese Entscheidung zuständige Vorsitzende der Strafkammer (Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 141 Rdn. 6) mit Gründen

abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde zum Oberlandesgericht war erfolglos. Für eine Entscheidung durch den Senat

ist daher kein Raum. Schauenburg Maul Foth

Granderath Brüning