Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 24.08.1989 – 1 StR 433/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4F
BUNDESGERICHTSHOF
ı StR_433/89 ET BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Wolfgang F (GE Re ne
wegen schweren Raubes
hier: Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1989 beschlossen:
Der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung durch das Revisionsgericht wird abgelehnt.
Gründe§
Den Antrag des Verteidigers, ihn für Revisionseinlegung und -begründung als Pflichtverteidiger beizuordnen, hat der
für diese Entscheidung zuständige Vorsitzende der Strafkammer (Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 141 Rdn. 6) mit Gründen
abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde zum Oberlandesgericht war erfolglos. Für eine Entscheidung durch den Senat
ist daher kein Raum. Schauenburg Maul Foth
Granderath Brüning