Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 24.08.1989 – 1 StR 429/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 429/89 FRE BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
G aus MW, geboren am
1. den Maurer Ralf 1969 in
2. den Bäcker Rüdiger H aus REED, geboren am 1963 in Ho
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. August 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 11. April 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Die Kostenbeschwerde der Angeklagten war zu verwerfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-
mittel zu tragen.
Schauenburg Maul Foth Granderath Brüning