Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 23.08.1989 – 3 StR 264/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 264/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Roger P MM aus ME, dort geboren am WM. iM 1960,
wegen Totschlags
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts und zu Ziffer 2 auf dessen Antrag am 23. August 1989 gemäß S 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 20. Februar 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revisich wird verv
worfen. .
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision hat zum Schuldspruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
Dagegen hält der Strafausspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dessen bishe-
rige Lebensführung mit folgenden Worten berücksichtigt:
"Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, daß der Angeklagte bislang ein Leben ohne Verantwortung mit einer unrealistischen Anspruchshaltung geführt hat, ohne sich selbst etwas abzuverlangen. Begonnene Ausbildungen hat er nicht zu Ende geführt, obwohl er aufgrund seiner überdurchschnittlichen Intelligenz in der Lage wäre, einen Beruf zu erlernen. Allerdings mag diese mangelnde Stetigkeit des Angeklagten auch auf seine Rauschgiftabhängigkeit zurückzuführen ‘sein. Die Schuld für sein jeweiliges Versagen sucht der Angeklagte jedoch jeweils bei anderen, nicht bei sich selbst. Diese Strafzumessungserwägung ist rechtlich fehlerhaft. Die Art der Lebensführung des Angeklagjen darf nachteilig nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der lickschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (vgl. BGH NStZ2 1984, 259; MDR 1980, 240; BGHR StGB § 46 II Vorleben 3 und 8, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ein solcher Zusammenhang ist in dem angefochtenen Urteil nicht dargetan.
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