Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 22.08.1989 – 4 StR 434/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 434/89 BESCHLUSS

Sicherungsverfahren

gegen

Wilhelm S WB aus ı EEE, geboren am EEE 1952 in H ‚ zur Zeit einstweilen unter-

gebracht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil

des Landgerichts Arnsberg vom 24. Mai 1989 wird

als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO). Satz 1 der Urteilsformel wird jedoch geändert und wie folgt neu gefaßt: "Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet". Da im Sicherungsverfahren kein Schuldspruch ergeht, unterbleibt die Kennzeichnung der begangenen Anlaßtaten (BGHR StGB § 67 b I besondere Umstände 2).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Knoblich Laufhütte

Jähnke Meyer-Goßner