Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 22.08.1989 – 1 StR 456/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

N SS)

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 456/89 BESCHLUSS

22 8.99

in der Strafsache

gegen den Geschäftsmann Sulaiman Ss aus KO (Uganda), dort geboren am 1959,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.

wWIV

GL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. August 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 9. Mai 1989 wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe§

Angeklagter und Verteidiger haben nach der Verkündung des Urteils noch in der Hauptverhandlung auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Deshalb ist die mit Schreiben vom 10. Mai 1989 vom Angeklagten eingelegte Revision unzulässig.

Schauenburg Maul Foth

Granderath Brüning