Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 22.08.1989 – 1 StR 452/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 452/89 BESCHLUSS
0,7 7 Ku Ü u R = x ) er
in der Strafsache
gegen
Maria I EEE cn. HE aus EEE, geboren am GUN 19:2 in gm, Kreis og.
wegen Untreue
wIII
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. August 1989 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 7. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zur . Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte, geschäftsführende Alleingesellschafterin einer GmbH, im Wege "vorgezogener Gewinnausschüttung" kurz vor Konkursamtragstellung und ihrer Flucht vor einem Steuerstrafverfahren 166.672,08 DM vom Firmenkonto abgehoben. Die Einlassung der Angeklagten, dazu sei sie berechtigt gewesen, weil sie der Gesellschaft ein Darlehen über 303.000 DM gegeben habe, ist
nach Auffassung des Landgerichts widerlegt - die Angeklagte habe ein solches Darlehen tatsächlich nicht gegeben.
Angeschlossen wird aber die Erwägung, "eine Darlehensforderung, falls es eine solche ..... überhaupt gegeben haben sollte, (sei) jedenfalls durch die entsprechenden Belastungen auf dem Gesellschafterkonto erloschen, worüber die Angeklagte sich auch im klaren" gewesen sei (UA S. 20). Damit setzt sich das Landgericht in Widerspruch zu einer im Rahmen der Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages als wahr unterstellten Beweisbehauptung der Angeklagten. Danach befand sich das Gesellschafterkonto der Angeklagten ("bei Gewährung des Darlehens") nur deshalb in Höhe von 136.091,93 DM im Soll, weil durch "Verlegenheitsbuchungen" zu Lasten der Angeklagten Schwarzgeldzahlungen der GmbH
vertuscht werden sollten.
Das Landgericht mußte somit davon ausgehen, daß diese Belastung des Gesellschafterkontos (und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine weitere Belastung in Höhe von 180.000 DM) keine reale Grundlage hatte, die Angeklagte diese Beträge also nicht schuldete. Dann aber durfte es einen Anspruch der Angeklagten auf Darlehensrückzahlung nicht (auch) mit der Begründung verneinen, daß dieser "jedenfalls durch die entsprechenden Belastungen auf dem Gesellschafterkonto erloschen" sei (UA S. 20).
Es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf der nicht eingehaltenen "Wahrunterstellung" beruht. Zwar hat das Landgericht eine Darlehenshingabe durch die Angeklagte (zunächst rechtsfehlerfrei) verneint. Es hat aber eine Zusatz-
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begründung angeschlossen, so daß nicht auszuschließen ist, das Landgericht habe diese Erwägung auch benötigt, um seine
Überzeugung abzustützen.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung, ein Darlehensrückforderungsanspruch sei nicht gegeben, zusätzlich . darauf, die Angeklagte habe ein Protokoll der "Gesellschafterversammlung vom 23. Juni 1983" ausdrücklich anerkannt, wonach "das Gesellschafterdarlehen .... in Höhe von 19.662,62 DM" am 20. Juli 1983 rückzahlbar sei; dieser Saldo des Gesellschafterkontos sei damit von ihr anerkannt worden. Die Urteilsgründe verhalten sich aber nicht dazu, ob sich dieses "Anerkenntnis" nicht gerade auch auf eine "geschönte Bilanz" bezog. Das aber lag, nachdem ständig "Verlegenheits-
buchungen" vorgenommen wurden, zumindest nicht fern.
Ging aber das Landgericht - wohl zu Recht - davon aus, die Buchungen und Bilanzen gäben nicht die realen Finanzvorgänge wieder, so hätte es bei Prüfung von Ansprüchen der Angeklagten nicht andererseits auf die möglicherweise auch der Vertuschung dienenden "Darlehensverträge" und "Gesellschafterbeschlüsse" abstellen dürfen, sondern nur auf die tatsächlichen Vorgänge und Ansprüche.
2. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß
a) bei Zugrundelegung eines Darlehens von 303.000 DM dessen Rückzahlungsbedingungen für die Frage von Bedeutung sein könnten, ob die Angeklagte jederzeit dieses Geld aus der GmbH herausziehen durfte;
b) im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "fremdes
. Vermögen" im Sinne des § 266 StGB hier vor allem dann Anlaß zur Erörterung des subjektiven Tatbestandes bestünde, wenn sich wiederum ergeben sollte, daß die Angeklagte "nach ihrer eigenen Einlassung, die sich wie ein roter Faden durch die Hauptverhandlung zog, .... nie zwischen eigenem Vermögen und solchem der ‚GmbH unterschieden" haben will.
Schauenburg Maul Foth
Granderath Brüning