Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 18.08.1989 – 4 StR 369/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 369/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Nikola 2 (En , ohne festen Wohnsitz, geboren

am EEE 1936 in CB (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 18. August 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Februar 1989

wird als unbegründet verworfen, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben hat ($S 349

Abs. 2 StPO).

Eine (möglicherweise) unterbliebene Zeugenbelehrung nach § 55 oder $S 57 StPO kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht rechtfertigen (vgl. BGHSt 11, 213 und BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 354 mit weit. Nachw.).

Die Vernehmung des Zeugen BB >rauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, da sie nicht festgestellt hat, daß die in der Wohnung des Angeklagten bei der Durchsuchung am 22. Dezember 1986 aufgefundenen Kleidungsstücke aus dem im September 1986 durchgeführten Einbruch in das Bekleidungsgeschäft Buß stammten (vgl. UA 24 ff).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen. Salger Laufhütte Goydke

Meyer-Goßner Steindorf