Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 18.08.1989 – 4 StR 353/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
6 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Wilhelm TEE aus ME, geboren am EB 1941 in MO. zur Zeit in Haft,
wegen Beihilfe zur Aktienfälschung
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1989 einstimmig beschlossen:
I. Die Strafverfolgung des Angeklagten Tu wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO dahin beschränkt, daß der unter II 12 des Urteils des Landgerichts Bochum vom 8. Dezember 1988 behandelte Teilakt der fortgesetzten Handlung
ausscheidet.
II. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO dahin, daß der Fall II 12 der Urteilsgründe ausscheidet.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat bei allen Einzelakten zutreffend Mittäterschaft angenommen, da die Kreditgeber auf Grund des von den Angeklagten TB und O@B semeinsam entwickelten Tatplans durch O@B als Vermittler und TB als bereitstehenden und erforderlichenfalls auftretenden angeblichen Goldhändler geschädigt wurden und die beiden Angeklagten sich die Beute jeweils geteilt haben (vgl. UA 13/14 und 16).
Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Wegfall des Teilaktes 12 auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als geschehen erkannt hätte, da es bei der Strafzumessung entscheidend auf die Höhe des entstandenen Schadens abgestellt hat (vgl. UA 42, 44) und dieser von dem Fall 12, in dem nur
ein Versuch gegeben war, nicht berührt wird. Salger Laufhütte Goydke
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