Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 18.08.1989 – 3 StR 200/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR_200/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Bauingenieur Heinrich O0 EEE aus
F@EEEEEED/MEER, geb. am EB. EB 1953 in KaiB/Kreis TOD / CSSR,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Wuppertal vom 16. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entscheidend für die Würdigung des Landgerichts war nicht das im Urteil mitgeteilte zeitweise Schweigen des Angeklagten, sondern daß dessen spätere Einlassung mit der ihm zuvor von seinem Verteidiger zur Verfügung gestellten eidesstattlichen Versicherung des unerreichbaren Zeugen (vgl. BGHR StPO § 244 III 2 Unerreichbarkeit 4) inhaltlich so auffällig mit allen Unwahrscheinlichkeiten übereinstimmte und daß der Angeklagte den Sachverhalt ersichtlich nicht aus eigenem Erleben schilderte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Krauth zschockelt Kutzer Harms