Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Entscheidung vom 18.08.1989 – 2 StR 223/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

Es Don in der Strafsache gegen

GEB 195: in so, zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn dahin geändert, daß der Geldbetrag, dessen Verfall angeordnet wird,

8.300,--DM beträgt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Revisionsgebühr wird auf ein

Viertel ermäßigt.

Gründe§

Nach $S 73 StGB ist der Vermögensvorteil für verfallen zu erklären, den "die Tat" dem Täter gebracht hat; entsprechendes gilt unter den Voraussetzungen des S 73 a StGB für den als Wertersatz festzusetzenden Geldbetrag. Im Falle einer fortgesetzten Handlung ist "die Tat" die Gesamtheit der Teilakte; sie ist Grundlage für die Ermittlung des Er-

langten und der hiervon abzuziehenden Aufwendungen.

Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte im Rahmen einer fortgesetzten Handlung in fünf Teilakten Haschisch in Am-

sterdam erworben, nach Bonn gebracht und weiter veräußert.

Von dem Erlös, den er hierbei insgesamt erlangt hat, sind

die Aufwendungen abzusetzen, die er hierbei insgesamt hatte.

Dazu gehören auch die Aufwendungen für den im letzten Teilakt getätigten Haschischkauf - 20.000 DM Kaufpreis und 2.000 DM Transportkosten - obschon der Angeklagte für diese

Teilmenge keinen Erlös mehr erzielte.

Herdegen Maier Theune Detter Schäfer