Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 16.08.1989 – 3 StR 178/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3_ StR 178/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Udo BB „aus DEEEEEEEEED, geboren am SB. EEE 1940 in Seal,
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Darauf, ob die Beweisamträge Nr. 21 G und Nr. 29 A fehlerhaft beschieden worden sind, kommt es nicht an. Denn durch die Stellung des Beweisamtrags Nr. 31 wurde die ihnen zugrundeliegende Beweisbehauptung wiederum geändert, so daß unklar blieb, ob und ggf. für welchen Zeitraum sie noch gelten sollten. Bezüglich der angeblichen Charterreise fehlt es somit an einer hinreichend bestimmten Beweisbehauptung, über die nach § 244 Abs. 3 StPO zu befinden gewesen wäre. Unter dem Gesichtspunkt der nach § 244 Abs. 2 StPO bestehenden Aufklärungspflicht brauchte sich der Strafkammer - auch im Hinblick auf die im Termin vom 23. September 1988 überreichten Ermittlungsunterlagen - eine weitere Beweisaufnahme nicht aufzudrängen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Krauth zschockelt Kutzer Harms