Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 15.08.1989 – 1 StR 412/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 412/89 BESCHLUSS

5.8.9

in der Strafsache

gegen

den Metzgermeister Jürgen Karl Alfons B EB aus

“OR -N EEE, Seboren am WE 19:2 in ri,

wegen vorsätzlichen Vollrausches

wııl

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-15/1-str-412-89#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 10. April 1989 dahin geändert, daß ein Jahr und fünf Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken

sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Revisions-

gebühr um ein Viertel ermäßigt. Gründe:

Schuldspruch und Strafzumessung sowie die auf den Einzelfall abgestellte Entscheidung, die Strafe sei abweichend von § 67 Abs. 1 StGB vor der Maßregel zu vollziehen, enthalten keinen Rechtsfehler. Die auf die allgemein erhobene Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist insoweit unbegründet. Der Rechtsfolgenausspruch ist jedoch zu ändern, soweit das Landgericht den Vorwegvollzug der gesamten Strafe

angeordnet hat.

Der Angeklagte befindet sich seit 11. November 1988 in Untersuchungshaft. Das Landgericht geht am 10. April 1989 - sachverständig beraten - davon aus, daß die dem Beginn der Therapie entgegenstehenden Defizite beim Angeklagten nach einem weiteren Jahr der Alkoholabstinenz beseitigt sein werden. Weiterhin ist es der Auffassung, der Therapieerfolg werde durch Entlassung des Angeklagten aus der Behandlung direkt in die Freiheit, also ohne nachfolgenden Strafvollzug gesteigert. Von dieser eigenen, rechtsfehlerfrei begründeten Auffassung ausgehend, hätte das Landgericht gemäß $S 67 Abs. 2 StGB dahin entscheiden müssen, daß die Unterbringung zur Entziehung nach insgesamt einem Jahr und fünf Monaten Freiheitsentzug zu beginnen habe (fünf Monate anzurechnende Untersuchungshaft plus ein weiteres Jahr noch notwendigen Strafvollzuges). Angesichts der Reststrafe von dann noch zehn Monaten besteht unter Berücksichtigung von § 67 Abs. 4 und 5 StGB die Möglichkeit, den Angeklagten aus der Therapie auch

direkt in die Freiheit zu entlassen.

Das Landgericht hat "von der Möglichkeit des Vollzuges eines Teiles der Strafe vor der Maßregel ... angesichts der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden relativ kurzen Strafdauer kein(en) Gebrauch gemacht". Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn damit wird dem Rehabilitationsinteresse des Angeklagten zu wenig Rechnung getragen, also dem Zweck der Maßregel, (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 67 Rdn. 3; BT-Drucks. 10/2720 S. 13), dem S$S 67 StGB vorrangig dienen soll. Strafvollzug kann als sinnvolle Vorstufe der Behandlung für deren Zweckerreichung erforderlich sein (BGHSt 33, 285). Das ist hier aber gerade nicht der Fall, soweit der Vorwegvollzug ein Jahr und fünf Monate über-

steigt.

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Der Senat hat das Urteil des Landgerichts daher ent-

sprechend geändert.

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