Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 15.08.1989 – 1 StR 364/89

1. Strafsenat

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3#

BUNDESGERICHTSHOF

ı StR _364/89

Eu Fa

Max-Emanuel am

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

> ER , ohne festen Wohnsitz, geboren

1962 in MB.

wegen versuchten Mordes u.a.

- Nebenkläger: Wolfgang 6 un -

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37

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 1989 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird

zurückgewiesen.

Gründe§

Mit Beschluß vom 18. Juli 1989 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Januar 1989 als offensichtlich unbegründet verworfen. Der bei der örtlichen Staatsanwaltschaft eingereichte Antrag des Nebenklägers vom 12. Juli 1989, ihm auch für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist erst am 25. Juli 1989 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Dieser Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil

er nicht, wie dies § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO voraussetzt, vor Abschluß des Revisionsverfahrens beim zuständigen Gericht gestellt worden ist (vgl. BGH AnwBl 1987, 55 = VRS 71, 449 = BGHR StPO $S 397 Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1).

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