Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 11.08.1989 – 2 StR 87/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 87/89 BESCHLUSS

A. 3.28

in der Strafsache

gegen

Knut Jochen W u aus vB, geboren am GER 19:5 in x, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

wıIl

76

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. November 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte ein verdeckter Ermittler dem Angeklagten ein halbes Jahr vor der Tat Interesse am Kauf von Kokain oder Heroin bekundet. Seitdem

hatte der Angeklagte Kontakt zu ihm. Die Urteilsfeststellungen lassen jedoch nichts über die Art dieser Beziehung erkennen. Deshalb ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß der vom verdeckten Ermittler ausgehende Kontakt vor der Tat von Seiten des Angeklagten nicht auf Rauschgiftgeschäfte ausgerichtet war und er insbesondere keine Aktivitäten insoweit entfaltet hatte. Das bedeutet zugleich, daß zu der Zeit, als der Angeklagte von einem Mitangeklagten nach einer Absatzmöglichkeit für 900 9 Kokain gefragt wurde, die vom verdeckten Ermittler ergriffene Initiative noch fortwirkte und für die vom Angeklagten dann entfaltete Vermittlungstätigkeit mitursächlich war. Wenn auch keine Anhaltspunkte für eine besonders intensive oder drängende Einflußnahme des verdeckten Ermittlers vorliegen, so war es doch fehlerhaft, jeglichen "Zusammenhang" zwischen dem so initiierten "Kontakt" einerseits und dem "vorliegenden Geschäft" andererseits zu verneinen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß eine zutreffende Beurteilung der Sachlage zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.

Herdegen Maier Theune Detter Schäfer