Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 11.08.1989 – 2 StR 70/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR_70/89 BESCHLUSS
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gegen
Horst Günter S EEE aus CE, geboren am EEE 155: :: Posi,
wegen Betruges
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO, § 354
Abs. 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. März 1987, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß die Höhe des Tagessatzes auf 2 DM (statt 20 DM) festge-
setzt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr für das Revisions-
verfahren wird um die Hälfte ermäßigt.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur im Hinblick auf die Höhe des vom Gericht bestimmten Tagessatzes, 20 DM, Erfolg; im übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift genannten Erwägungen unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
Zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten bei Erlaß des Urteils ist den Urteilsgründen nur zu entnehmen, daß der Angeklagte in Scheidung lebte, ein
3 1/2jähriges Kind hatte, seine Arbeit als Werber (nach 1984) aufgegeben hatte, in der Folgezeit arbeitslos war, ab 14. September 1986 eine viermonatige Strafhaft verbüßte und sich seit dem 12. Januar 1987 in einem vor einem Amtsgericht eröffneten Strafverfahren in Untersuchungshaft befand. Die Strafkammer hat "unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Angeklagten" angenommen, daß er "nach seiner Entlassung alsbald eine Anstellung als Werber, Kellner oder in einem anderen Beruf finden" und in der Lage sein werde, "wenigstens einen Verdienst in Höhe von monatlich 600 DM zu erlangen" (UA Bl. 138). Die vom Landgericht mitgeteilten Bemessungsgrundlagen sind jedoch im Hinblick auf Unterhaltspflichten, Zeitpunkt der Entlassung aus Untersuchungs- und möglicherweise anschließender Strafhaft, sowie künftige Berufsaussichten völlig unbestimmt und berechtigten nicht zur Festsetzung eines Tagessatzes in der genannten Höhe. Der Senat hat von der durch S 354 Abs. 1 StPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts den in § 40 Abs. 2 Satz 3 StCB vorgesehenen Mindestbetrag bestimmt.
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