Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 11.08.1989 – 2 StR 361/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
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1958,
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2
auf dessen Antrag, am 11. August 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Oktober 1989 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch,
c) soweit der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti-
gung und - fortgesetzter - Körperverletzung zu einer Frei-
heitsstrafe und darüber hinaus zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet er sich mit der auf die Ver. letzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Revi-
sion.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Körperverletzung richtet (S 349 Abs. 2 StPO). Die Sachrüge führt aber zur Aufhebung der Verurteilung wegen Vergewaltigung.
Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der Angeklagte seit Oktober 1982 in einem eheähnlichen Verhältnis mit der Nebenklägerin. Ab November 1987 kam es zu massiven tätlichen Angriffen des dabei nicht unerheblich unter Alkoholeinfluß stehenden Angeklagten auf die Nebenklägerin. Als er am 19. Januar 1988 angetrunken (BAK 2,6 o/oo) nach Hause kam, beleidigte er diese während einer wörtlichen Auseinandersetzung erheblich. Die Nebenklägerin zog sich darauf ins Schlafzimmer zurück. Er folgte ihr und verlangte, daß sie mit ihm schlafe. Die Nebenklägerin lehnte dieses Ansinnen jedoch ab, zumal sie sich vor dem nach Alkohol riechenden Angeklagten ekelte. Als sie das Schlafzimmer verlassen wollte, packte der Angeklagte sie am Schlafanzugoberteil, welches zerriß, zog sie auf das Bett, ergriff fest ihre Handgelenke, hielt die Arme nach oben und drohte, ihr beide Handgelenke zu brechen, wenn sie sich weiter wehren würde. Gegen den Willen der Nebenklägerin führte er dann den Geschlechtsverkehr durch. Anschließend nahm er sie in den Arm und erklärte, daß sein Verhalten ihm leid tue.
Zutreffend sieht das Landgericht angesichts dieses Vorgehens des Angeklagten die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 177 StGB als erfüllt an. Das Urteil enthält jedoch keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand. Insbesonders setzt sich das Urteil nicht mit der Frage auseinander, ob der Angeklagte, der nicht unerheblich alkoholisiert war, erkannt hat, daß der von der Nebenklägerin bekundete Widerstand ernst gemeint war. Für eine solche Erörterung bestand vor allem auch deshalb Anlaß, weil es bereits vor diesem Geschehen mehrfach zu erheblichen tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin gekommen war, ohne daß diese das Zusammenleben beendet hatte (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 5).
Mit der Verurteilung wegen Vergewaltigung ist auch die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes aufzuheben. Der Senat kann ferner nicht ausschließen, daß die wegen Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe von der aufzuhebenden Einsatzstrafe wegen Vergewaltigung mitbeeinflußt worden ist.
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