Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 10.08.1989 – 4 StR 395/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 395/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Lothar Günter ii 20: Du, geboren am ER 1937 in pub. zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
wıII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 1989 beschlossen:
l. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (S 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) wird zurückgewiesen. Die Strafkammer hatte die Revision des Angeklagten zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht begründet worden ist. Der Angeklagte wird aber auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. März 1989 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 31. Mai 1989 ist damit gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
-3-
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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