Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 09.08.1989 – 3 StR 246/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

3_ StR 246/89 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Ewald B Em , zuletzt wohnhaft in Le geboren am WB. GEW 1939 in ra /Krs. Al EEE ,

wegen Totschlags

wWIII

8

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1989, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Kutzer, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WB aus

als Verteidiger,

Justizangestellte EHER u

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Bürger betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt, weil es die Mordmerkmale "Heimtücke, Habgier bzw. Verdeckung/Ermöglichung einer Straftat" nicht sicher feststellen konnte (UA S. 39). Das Mordmerkmal einer Tötung aus niedrigen Beweggründen hat es nicht erkennbar geprüft. Die Notwendigkeit einer solchen Prüfung drängte sich hier aber auf.

Die Strafkammer stellt selbst fest, daß der Angeklagte, dem die Mitangeklagte Petra ME den Inhalt des an sie gerichteten Briefes ihres Ehemannes mitgeteilt hatte, auf Heinz MED wütend war (UA S. 23) und daß diese Wut bei ihm auch noch am Tag der Tat andauerte (UA S. 24). Im

Zusammenhang mit der Prüfung eigener Tatherrschaft des Angeklagten stellt sie ausdrücklich fest, daß dieser "auch eine Motivation, seine eigene Verärgerung über Heinz M@®- GEB, zur Tötung hatte (UA S. 36). Davon, daß der Angeklagte bei der Tat Wut gegen das Opfer empfunden hat, geht sie auch bei Feststellung von dessen Verantwortlichkeit für die Tat aus (UA S. 41). Entsprechendes ergibt sich aus den Ausführungen zur Strafzumessung, wo es heißt, daß "Wut und Verärgerung" des Angeklagten "über die auch ihm gemachten Vorwürfe des Opfers in dem bewußten Brief ohne Berechtigung" waren, weil die "Vorwürfe des Heinz MW gegen den Angeklagten, der sich als Schmarotzer in seiner Wohnung eingenistet, ihm seine Ehefrau genommen und das Geld des Opfers mit durchgebracht hatte, ... ihrerseits berechtigt" waren (UA S. 42). Diese, wie auch die bei der Strafzumessung weiter berücksichtigte Erwägung, daß der Angeklagte "schon zuvor das Opfer ausgenutzt, mißhandelt und rücksichtslos seinen eigenen eigensüchtigen Interessen untergeordnet" hatte (UA S. 44), finden in den Urteilsfeststellungen

(UA S. 16, 17) ihre tatsächliche Grundlage.

Daß die Strafkammer bei dieser Sachlage nicht geprüft hat, ob die Tötungshandlung des Angeklagten von niedrigen Beweggründen getragen war, ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Gefühlsregungen wie Wut und Haß als niedrige Beweggründe in Betracht kommen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (vgl. BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 8;

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-09/3-str-246-89#rd_6

Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 211 Rdn. 5a mit Rechtsprechungsnachweisen). Der festgestellte Sachverhalt legt die Annahme nahe, daß den Angeklagten im Zeitpunkt der Tötungshandlung (hierzu BGHSt 35, 143) niedrige Beweggründe beherrschten. Dafür, daß er sich - diese unterstellt - der Umstände, die eine solche Bewertung tragen können, nicht bewußt gewesen sei (vgl. hierzu Lackner, StGB 18. Aufl.

§ 211 Anm. 3a bb mit Rechtsprechungsnachweisen) oder daß er solche gefühlsmäßigen Tatantriebe gedanklich nicht habe beherrschen und sie nicht willensmäßig habe steuern können (vgl. BGHR aaO - 12, 13 m.w.N.), sind in dem angefochtenen Urteil Anhaltspunkte nicht zu erkennen. Da eine Spontantat des Angeklagten jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen ist, wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer auch die Rechtsprechung beachten müssen, die in solchen Fällen auf die Notwendigkeit besonders sorgfältiger Prüfung hinweist (BGH bei Holtz MDR 1988, 1001). Ob ein Beweggrund im Sinne der Rechtsprechung zu den niedrigen Beweggründen nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließen, zu beurteilen (vgl. BGH aaO). Ist die Tat von einem Motivbündel getragen, so kommt es auch insoweit auf eine Gesamtbetrachtung an (vgl. Dreher/Tröndle aaO Rdn. 5, Lackner aa0, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird auch Gelegenheit haben, der Frage vertiefter als im angefochtenen Urteil nachzugehen, ob dem Angeklagten zur Zeit seines Tötungsentschlusses bewußt war, daß seine Freundin

ihren Ehemann unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit in die Falle gelockt hatte (vgl. hierzu BGHSt 22, 77). Die bloße Erklärung, diese Frage sei offengeblieben (UA S. 37), genügt auch dann nicht, wenn man mit dem angefochtenen Urteil davon ausgeht, daß der Angeklagte zunächst möglicherweise angenommen hatte, Frau MED wolle ihrem Ehemann lediglich eine "Lektion erteilen" (UA S. 26/27). Entscheidend wird sein, ob dem Angeklagten in dem späteren Zeitpunkt seines Tatentschlusses bekannt war, daß Frau ME ihr ahnungsloses Opfer in den Hinterhalt gelockt hatte und ob

er die Bedeutung dieses Umstands für die mangelnde Abwehrmöglichkeit des dann Getöteten erkannte.

Gribbohm Krauth Kutzer Harms Rissing-van Saan