Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 09.08.1989 – 2 StR 306/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR _306/89 BESCHLUSS
en in der Strafsache
gegen
Ibrahim Madei EP aus LER, geboren am un
1955 in MB (Somalia), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
wımll
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls wird zurückge-
wiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und einen Betrag von 1.500,--DM für verfallen erklärt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Außerdem beantragt er, den gegen ihn in dieser Sache bestehenden Haftbefehl aufzuheben.
1. Das Rechtsmittel hat mit der auf S$S 338 Nr. 5 StPO
gestützten Verfahrensrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Juli 1989 ausgeführt:
"Der Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers genügt den Zulässigkeitserfordernissen des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und wird durch den Akteninhalt bestätigt. Der Zeuge El SD ist in Abwesenheit des Angeklagten zur Person vernommen worden (Bd. III Bl. 508, 509 d.a.).
Die Erörterung der Personalien des Zeugen stellte einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung dar, von dem der Angeklagte nur aufgrund eines ausreichend begründeten Gerichtsbeschlusses ausgeschlossen werden durfte. Daran fehlt es hier. Zwar beruhte die Entfernung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal auf einem Beschluß des Gerichts. Jedoch enthält dieser weder den Hinweis auf eine strafprozessuale Vorschrift noch sonst eine Begründung. Dieser Mangel begründet hier die Revision, weil nicht klar zutage liegt, daß die sachlichen Voraussetzungen für den zeitweiligen Ausschluß des Angeklagten vorgelegen haben (vgl. BGH NStz 1983, 36 Nr. 22; NStZ 1987, 84 Nr. 20).
a) Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hatte beantragt,
‘für die Vernehmung zur Person des nunmehr zu vernehmenden Zeugen den Angeklagten von der Hauptverhandlung gemäß § 247 StPO auszuschließen, da bei Anwesenheit des Angeklagten zu befürchten ist, daß der Zeuge zur Person nicht die Wahrheit sagen werde’ (Bd. III Bl. 507 d.aA.).
Für diese Befürchtung fehlt es an einem genügenden Anhalt. Dem Zeugen El Sg wurde gemäß s 68 StPo gestattet, über seinen Wohn- und Aufenthaltsort nicht auszusagen’ (Bd. III Bl. 509 d.A.). Er mußte
- außer Alter und Beruf - allein seinen Namen preisgeben. Dieser war dem Gericht offensichtlich bereits bekannt; jedenfalls konnte es unschwer in Erfahrung bringen, wie der Zeuge richtig heiße. Die Anwesenheit des Angeklagten stellte daher keinen ernstzunehmenden Hinderungsgrund dar, eine wahrheitsgemäße Aussage des Zeugen El sw herbeizuführen. Etwaige dem entgegenstehenden triftigen Gründe hätten im Ausschließungsbeschluß dargelegt werden müssen.
Der wirkliche Grund für den Ausschluß des Angeklagten bestand nach Aktenlage in der Eigenschaft des Zeugen als eines V-Mannes der Polizei. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 32, 32, 35 £) die widerstreitenden Interessen darzulegen. Daß die Abwesenheit des Angeklagten unumgänglich war, versteht sich nicht von selbst. Der Polizeipräsident in Essen hatte sich lediglich dafür ausgesprochen, die Öffentlichkeit für die Dauer der zeugenschaftlichen Vernehmung des Zeugen El Sappagh auszuschließen (Bd. II Bl. 453a, 454 d.A.). Daß es für diesen eine zusätzliche Gefährdung bedeuten könne, wenn sein Name dem Angeklagten bekannt werde, zog die Polizeibehörde offensichtlich nicht in Betracht."
Dem tritt der Senat bei.
2. Der neue Tatrichter wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 26. Juli
1989 zur Sachrüge hingewiesen.
3. Der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls war zurückzuweisen, da es sich für das Revisionsgericht nicht "ohne weiteres ergibt" (S 126 Abs. 3 StPO), daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder daß die weitere Untersuchungshaft unverhältnis-
mäßig wäre.
Herdegen Maier Theune Detter Schäfer